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  07.02.2012

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Absolventenvereinigung der Meisterschule für Augenoptik
Kontaktlinsenoptik / HTL Optometrie

 

Gemäß der letzten Statutenänderung beschlossen durch die
Jahreshauptversammlung vom 31.10.1993
 
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§2 Vereinszweck
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§4 Arten der Mitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Vereinsorgane
§9 Die Hauptversammlung
§10 Aufgaben der Hauptversammlung
§11 Der Vorstand
§12 Aufgabe des Vorstandes
§13 Besondere Rechte und Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder
§14 Das Schiedsgericht
§15 Die Rechnungsprüfer
§16 Auflösung des Vereins
 
§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§1.1. Der Verein führt den Namen Absolventenvereinigung der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik / HTL Optometrie, kurz AMAK
§1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Hall in Tirol und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, sowie auf seine Mitglieder die im Ausland tätig sind

§2. Vereinszweck

- der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

§2.1. Schirmherrschaft über die Studierenden des jeweils laufenden Lehrganges.
§2.2. Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen, Kontaktförderung unter den Mitgliedern und deren Weiterbildung.
§2.3. Einheitliche Erscheinungsform durch Verwendung des Vereinsemblems, nur für ordentliche Mitglieder.
§2.4. Verfolgung berufspolitischer Ziele.

§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

§3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
§3.2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Publikationen
b) Vorträge
c) Fachtagungen
d) gesellige Zusammenkünfte
§3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Stiftungen
d) Spenden
e) Vermächtnisse
f) sonstige Zuwendungen

§4. Arten der Mitgliedschaft

Es gibt:
1. ordentliche Mitglieder
2. provisorische Mitglieder
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder

§5. Erwerb der Mitgliedschaft

§5.1. Ordentliche Mitglieder sind:
a) auf Antrag nur physische Personen, welche die Meisterschule für Augen- und Kontaktlinsenoptik / HTL Optometrie positiv abgeschlossen haben und die Meisterprüfung für Augenoptik sowie die Kontaktlinsenkonzessionsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
b) auf Antrag nur physische Personen, die eine Ausbildung vorweisen, die der eines erfolgreichen Absolventen der Meisterschule für Augen- und Kontaktlinsenoptik / HTL Optometrie gleichwertig ist. Die Entscheidung darüber bleibt dem Vorstand vorbehalten.
§5.2. Provisorische Mitglieder sind: die Studierenden des jeweils laufenden Jahrganges, die mit Erfüllung der unter Punkt 1 angeführten Bedingungen die ordentliche Mitgliedschaft erwerben können.
§5.3. Fördernde Mitglieder sind auf Antrag physische oder juristische Personen, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren.
§5.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes
§5.5. Anträge auf Mitgliedschaft können durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft die Mitgliedschaft endet:

§6.1. durch Austritt aus dem Verein der Austritt muß 2 Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahres per eingeschriebenem Brief dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden.
§6.2. durch Ausschluß aus dem Verein.
§6.2.1. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen haben, oder die die Pflichten der Mitglieder nicht einhalten, ohne Angabe von Gründen auszuschließen.
§6.2.2. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung dagegen beim Schiedsgericht (s. §14) berufen.
§6.3. durch Tod der physischen bzw. Auflösung der juristischen Person und
§6.4. durch Auflösung des Vereins.

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§7.1. Rechte der ordentlichen Mitglieder:
a) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
b) Verwendung des Vereinsemblems, nach Rücksprache mit dem Vorstand.
c) Aktives und passives Wahlrecht für alle Organe des Vereins.
d) Stimmrecht und Recht auf Antragstellung in der Hauptversammlung.
§7.2. Rechte der provisorischen Mitglieder:
a) Kostenlose Teilnahme an allen Fortbildungsveranstaltungen des Vereins.
b) Recht auf Antragstellung an den Vorstand und Teilnahme an der Hauptversammlung ohne Stimmrecht.
§7.3. Rechte der fördernden Mitglieder:
a) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
b) Recht auf Antragstellung an den Verein und Teilnahme an der Hauptversammlung ohne Stimmrecht.
§7.4. Rechte der Ehrenmitglieder:
a) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
b) Aktives und passives Wahlrecht für alle Organe des Vereins.
c) Stimmrecht und Recht auf Antragstellung in der Hauptversammlung.
§7.5. Pflichten aller Mitglieder sind:
a) Einhaltung des Berufsethos.
b) Beachtung der Vereinsstatuten und der Beschlüsse der Vereinsorgane.
c) Förderung der Bestrebungen des Vereins durch Mitarbeit.
d) Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im laufenden Jahr (Ausgenommen sind provisorische Mitglieder und Ehrenmitglieder).

§8. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
§8.1. die Hauptversammlung
§8.2. der Vorstand
§8.3. die Rechnungsprüfer und
§8.4. das Schiedsgericht

§9. Die Hauptversammlung

§9.1. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen.
§9.2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) zwei Vorstandsmitglieder oder
b) mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder fordern.
- Die Einladung zur ordentlichen bzw. außerordentlichen Hauptversammlung muß jedem Mitglied vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zugestellt sein.
- Gültige Beschlüsse, außer solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
§9.3. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die Einladung von Gästen durch den Vorstand ist zulässig. Der jeweilige Leiter der HTL Optometrie ist einzuladen. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
§9.4. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
§9.5. Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Hauptversammlung haben mit einfacher Stimmenmehrheit zu erfolgen. Statutenänderungen und dieVereinsauflösung bedürfen einer ? Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§9.6. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§13.5.)

§10. Aufgaben der Hauptversammlung

§10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Beschlußfassung über den Voranschlag.
§10.2. Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
§10.3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§10.4. Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.

§11. Der Vorstand

§11.1. Der Vorstand besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern:
a) dem Obmann
b) dem Obmannstellvertreter
c) dem Kassier
d) dem Kassierstellvertreter
e) dem Schriftführer
f) dem Schiftführerstellvertreter, gleichzeitig Veranstaltungsbeirat
§11.2. Der jeweilige Leiter der HTL Optometrie ist zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Er ist nicht stimmberechtigt.
§11.3. Der Vorstand kann durch einen Beschluß der Hauptversammlung erweitert werden.
§11.4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
§11.5. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter (§13.5.) schriftlich oder mündlich einberufen.
§11.6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
§11.7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§11.8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.(§13.5.)

§12. Aufgabe des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
§12.1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
§12.2. Vorbereitung der Hauptversammlung.
§12.3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
§12.4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
§12.5. Aufnahme, Ausschluß, Streichung von Vereinsmitgliedern.
§12.6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§13. Besondere Rechte und Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder

§13.1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
§13.2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlungen und der Vorstandssitzungen.
§13.3. Der Kassier ist für die ordentlichen Geldgebarungen des Vereins verantwortlich.
§13.4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
§13.5. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes der erste Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der zweite Obmannstellvertreter.
§13.6. Bei Verhinderung des Kassiers oder des Schriftführers treten an deren Stelle die in §11.1. genannten Mitglieder des Vorstandes.

§14. Das Schiedsgericht

- In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen bei Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Mitglieder des Schiedsgerichtes treffen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.

§15. Die Rechnungsprüfer

§15.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§15.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer haben der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.

§16. Auflösung des Vereins

§16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit ? Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§16.2. Nach Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen auf das Land Tirol zur Verwendung für Zwecke der HTL Optometrie in Hall über.
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