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Anmeldung
Branchenevent 02.u.03.10
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der Meisterschule für Augenoptik
Kontaktlinsenoptik / HTL Optometrie
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Gemäß der letzten Statutenänderung beschlossen durch
die
Jahreshauptversammlung vom 31.10.1993 |
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§2 Vereinszweck
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§4 Arten der Mitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Vereinsorgane
§9 Die Hauptversammlung
§10 Aufgaben der Hauptversammlung
§11 Der Vorstand
§12 Aufgabe des Vorstandes
§13 Besondere Rechte und Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder
§14 Das Schiedsgericht
§15 Die Rechnungsprüfer
§16 Auflösung des Vereins
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§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§1.1. Der Verein führt den Namen Absolventenvereinigung
der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik
/ HTL Optometrie, kurz AMAK §1.2. Der Verein hat seinen
Sitz in Hall in Tirol und erstreckt seine Tätigkeit auf
ganz Österreich, sowie auf seine Mitglieder die im Ausland
tätig sind §2. Vereinszweck
- der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist, bezweckt: §2.1. Schirmherrschaft über die
Studierenden des jeweils laufenden Lehrganges. §2.2.
Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen, Kontaktförderung
unter den Mitgliedern und deren Weiterbildung. §2.3.
Einheitliche Erscheinungsform durch Verwendung des Vereinsemblems,
nur für ordentliche Mitglieder. §2.4. Verfolgung berufspolitischer
Ziele. §3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den
Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden. §3.2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Publikationen
b) Vorträge
c) Fachtagungen
d) gesellige Zusammenkünfte §3.3. Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Stiftungen
d) Spenden
e) Vermächtnisse
f) sonstige Zuwendungen §4. Arten der Mitgliedschaft
Es gibt:
1. ordentliche Mitglieder
2. provisorische Mitglieder
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder §5. Erwerb der Mitgliedschaft
§5.1. Ordentliche Mitglieder sind:
a) auf Antrag nur physische Personen, welche die Meisterschule
für Augen- und Kontaktlinsenoptik / HTL Optometrie positiv
abgeschlossen haben und die Meisterprüfung für Augenoptik
sowie die Kontaktlinsenkonzessionsprüfung erfolgreich
abgelegt haben.
b) auf Antrag nur physische Personen, die eine Ausbildung
vorweisen, die der eines erfolgreichen Absolventen der
Meisterschule für Augen- und Kontaktlinsenoptik / HTL
Optometrie gleichwertig ist. Die Entscheidung darüber
bleibt dem Vorstand vorbehalten. §5.2. Provisorische
Mitglieder sind: die Studierenden des jeweils laufenden
Jahrganges, die mit Erfüllung der unter Punkt 1 angeführten
Bedingungen die ordentliche Mitgliedschaft erwerben können.
§5.3. Fördernde Mitglieder sind auf Antrag physische oder
juristische Personen, die sich mit den Zielen des Vereins
identifizieren. §5.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes
§5.5. Anträge auf Mitgliedschaft können durch den Vorstand
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. §6.
Beendigung der Mitgliedschaft die Mitgliedschaft endet:
§6.1. durch Austritt aus dem Verein der Austritt
muß 2 Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahres per
eingeschriebenem Brief dem Vorstand zur Kenntnis gebracht
werden. §6.2. durch Ausschluß aus dem Verein.
§6.2.1. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die gegen
die Interessen des Vereins verstoßen haben, oder die die
Pflichten der Mitglieder nicht einhalten, ohne Angabe
von Gründen auszuschließen. §6.2.2. Das ausgeschlossene
Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung dagegen beim Schiedsgericht (s. §14)
berufen. §6.3. durch Tod der physischen bzw. Auflösung
der juristischen Person und §6.4. durch Auflösung
des Vereins. §7. Rechte und Pflichten der
Mitglieder §7.1. Rechte der ordentlichen
Mitglieder:
a) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
b) Verwendung des Vereinsemblems, nach Rücksprache mit
dem Vorstand.
c) Aktives und passives Wahlrecht für alle Organe des
Vereins.
d) Stimmrecht und Recht auf Antragstellung in der Hauptversammlung.
§7.2. Rechte der provisorischen Mitglieder:
a) Kostenlose Teilnahme an allen Fortbildungsveranstaltungen
des Vereins.
b) Recht auf Antragstellung an den Vorstand und Teilnahme
an der Hauptversammlung ohne Stimmrecht. §7.3. Rechte
der fördernden Mitglieder:
a) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
b) Recht auf Antragstellung an den Verein und Teilnahme
an der Hauptversammlung ohne Stimmrecht. §7.4. Rechte
der Ehrenmitglieder:
a) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
b) Aktives und passives Wahlrecht für alle Organe des
Vereins.
c) Stimmrecht und Recht auf Antragstellung in der Hauptversammlung.
§7.5. Pflichten aller Mitglieder sind:
a) Einhaltung des Berufsethos.
b) Beachtung der Vereinsstatuten und der Beschlüsse der
Vereinsorgane.
c) Förderung der Bestrebungen des Vereins durch Mitarbeit.
d) Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im laufenden Jahr
(Ausgenommen sind provisorische Mitglieder und Ehrenmitglieder).
§8. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind: §8.1. die Hauptversammlung
§8.2. der Vorstand §8.3. die Rechnungsprüfer und
§8.4. das Schiedsgericht §9. Die Hauptversammlung
§9.1. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom
Vorstand einmal jährlich einberufen. §9.2. Eine außerordentliche
Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) zwei Vorstandsmitglieder oder
b) mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder fordern.
- Die Einladung zur ordentlichen bzw. außerordentlichen
Hauptversammlung muß jedem Mitglied vier Wochen vor dem
Termin unter Angabe der Tagesordnung zugestellt sein.
- Gültige Beschlüsse, außer solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung,
können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. §9.3. Bei
der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Die Einladung von Gästen durch den Vorstand ist zulässig.
Der jeweilige Leiter der HTL Optometrie ist einzuladen.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und
die Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat nur eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Obmann. §9.4. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie 30 Minuten später
mit der selben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
§9.5. Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Hauptversammlung
haben mit einfacher Stimmenmehrheit zu erfolgen. Statutenänderungen
und dieVereinsauflösung bedürfen einer ? Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende. §9.6. Den Vorsitz in der Hauptversammlung
führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter
(§13.5.) §10. Aufgaben der Hauptversammlung
§10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses. Beschlußfassung über den
Voranschlag. §10.2. Bestellung und Enthebung des Vorstandes
und der Rechnungsprüfer. §10.3. Festsetzung der Höhe
der Mitgliedsbeiträge. §10.4. Beschlußfassung über
Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
§11. Der Vorstand §11.1. Der Vorstand
besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern:
a) dem Obmann
b) dem Obmannstellvertreter
c) dem Kassier
d) dem Kassierstellvertreter
e) dem Schriftführer
f) dem Schiftführerstellvertreter, gleichzeitig Veranstaltungsbeirat
§11.2. Der jeweilige Leiter der HTL Optometrie ist zu
den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Er ist nicht
stimmberechtigt. §11.3. Der Vorstand kann durch einen
Beschluß der Hauptversammlung erweitert werden. §11.4.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
§11.5. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter (§13.5.) schriftlich oder mündlich
einberufen. §11.6. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens
die Hälfte von ihnen anwesend ist. §11.7. Der Vorstand
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. §11.8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei
seiner Verhinderung sein Stellvertreter.(§13.5.)
§12. Aufgabe des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Dem Vorstand
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
§12.1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung
des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
§12.2. Vorbereitung der Hauptversammlung. §12.3. Einberufung
der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
§12.4. Verwaltung des Vereinsvermögens. §12.5. Aufnahme,
Ausschluß, Streichung von Vereinsmitgliedern. §12.6.
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§13. Besondere Rechte und Pflichten einzelner
Vorstandsmitglieder §13.1. Der Obmann vertritt
den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung
und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt,
auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der
Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese
Anordnungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Organ. §13.2. Der Schriftführer
hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Hauptversammlungen und der Vorstandssitzungen. §13.3.
Der Kassier ist für die ordentlichen Geldgebarungen des
Vereins verantwortlich. §13.4. Schriftliche Ausfertigungen
und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Kassier
gemeinsam zu unterfertigen. §13.5. Im Falle der Verhinderung
tritt an die Stelle des Obmannes der erste Stellvertreter,
ist auch dieser verhindert, der zweite Obmannstellvertreter.
§13.6. Bei Verhinderung des Kassiers oder des Schriftführers
treten an deren Stelle die in §11.1. genannten Mitglieder
des Vorstandes. §14. Das Schiedsgericht
- In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
daß jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand
zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft
macht.
Diese wählen bei Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches
Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit
aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Mitglieder des Schiedsgerichtes treffen ihre Entscheidungen
nach bestem Wissen und Gewissen.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern
endgültig. §15. Die Rechnungsprüfer
§15.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. §15.2. Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer
haben der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung
zu berichten. §16. Auflösung des Vereins
§16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann
nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Hauptversammlung und nur mit ? Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. §16.2. Nach Auflösung
des Vereins geht das Vereinsvermögen auf das Land Tirol
zur Verwendung für Zwecke der HTL Optometrie in Hall über. |
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